Arbeitsrechtsanwalt in Rostock - Mirko Ziegler

Das Arbeitszeugnis

Die Funktion des Arbeitszeugnisses ist es zum einen, dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage zu dienen, zum anderen aber auch, dem neuen Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich ein umfassendes Bild vom zukünftigen Arbeitnehmer zu machen. Dementsprechend gilt es einerseits, die Wahrheitspflicht zu beachten, andererseits muss aber auch das Wohlwollen zum Ausdruck kommen. Anders als im Zeugnis darf der Arbeitgeber jedoch auch ungünstige Tatsachen über den ausgeschiedenen Arbeitnehmer Personen mitteilen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft haben, wie beispielsweise potentielle zukünftige Arbeitgeber.

Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, wenn sie diesen geltend machen. Den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis hat ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden. Bei einer fristlosen Kündigung hat der Arbeitgeber das Zeugnis unverzüglich i.S.v. § 121 BGB zu erteilen. Der Anspruch auf ein Zeugnis hat seine Rechtsgrundlage  für dienstverpflichtete und arbeitnehmerähnliche Personen in § 630 BGB, für alle Arbeitnehmer in § 109 GewO, für kaufmännische Angestellte in § 73 HGB und für Auszubildende in § 8 BBiG. 

Verpflichtet zur Ausstellung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber. Dabei muss dieser das Zeugnis jedoch nicht persönlich unterschreiben, ausreichend ist, dass der Vertreter weisungsbefugt und gegenüber dem Arbeitnehmer ranghöher war. Dies muss für einen Dritten ohne weitere Nachforschungen erkennbar sein. Bei einer Weiterführung des Betriebs nach Insolvenzeröffnung, kann der Arbeitnehmer das Zeugnis vom Insolvenzverwalter verlangen, der dann gehalten ist, sich an den Insolvenzschuldner zu wenden für Auskünfte über den Arbeitnehmer vor der Insolvenz.

Nach § 109 I 2 GewO muss das einfache Zeugnis nur Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, wohingegen die Angaben im qualifizierten Zeugnis gem. § 109 I 3 GewO auf Verlangen des Arbeitnehmers darüber hinaus auf Leistung und Verhalten erstreckt werden können. Diese Ansprüche schließen einander auch nicht aus, weshalb der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis verlangen kann, wenn ihm bereits ein einfaches Zeugnis erteilt wurde.

 Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, das inhaltlich einem einfachen oder qualifizierten Zeugnis entspricht, kann bestehen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses berechtigte Interesse muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenbaren, da die Möglichkeit besteht, dass sich dies negativ auf das weitere Arbeitsverhältnis auswirkt. Ist Kündigungsschutzklage erhoben, hat der Arbeitgeber nur einen Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses.

 

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