Arbeitsrechtsanwalt in Rostock - Mirko Ziegler

Unwirksamer Werkvertrag kann wirksame Arbeitnehmerüberlassung darstellen

In dem aktuellen Thema „Arbeitnehmerüberlassung und (Schein-)Werkverträge“ hat das Bundesarbeitsgericht am 12.08.2016 ein weiteres Urteil gefällt. Eine Arbeitnehmerin war im Rahmen eines vermeintlichen Werkvertrags zehn Jahre an einen Kunden des Arbeitgebers überlassen worden. Nach Einschätzung der vorinstanzlichen Gerichte habe es sich aber nicht um einen Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung gehandelt. Dem betreffenden Arbeitgeber war jedoch auch eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden.

Für den Fall, dass ein Arbeitgeber, als vermeintlicher Werkunternehmer, nicht über eine Erlaubnis zu einer entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verfügt, bestimmen die §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, dass dann ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Kunden des Werkunternehmers als Arbeitgeber zustande kommt.

Obwohl der Werkunternehmer über einer Arbeitnehmerüberlassung verfügte, begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass nunmehr ein Arbeitsvertrag nach den o.g. Bestimmungen zwischen ihr und dem Kunden des Werkunternehmers bestünde, da es sich ja um einen unwirksamen Werkvertrag gehandelt habe. Der Werkunternehmer müsste - so die Klägerin - ebenso sanktioniert werden, als wenn eine Arbeitnehmerüberlassung fehlte.

Dies sah das BAG anders. Eine klare Schutzregelung sei durch den Gesetzgeber getroffen worden, wenn es an einer Arbeitnehmerüberlassung fehle. Da dies in dem entschiedenen Fall nicht so liege, sei auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden des Werkunternehmers nicht geboten. Vielmehr liegen die Voraussetzungen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung vor.

Praktisch begründet in einem solchen Fall ein nicht bestehender Werk- oder Dienstvertrag ein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis und damit einen Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer. Somit muss der Arbeitgeber den im konkreten Fall bestehenden Arbeitgeberpflichten einer Arbeitnehmerüberlassung nachkommen.

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