Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers selbst. Hier geht es nicht um sein Verhalten, sondern um seine persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die nicht vertragsgemäß sind. Personenbedingte Kündigungsgründe bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeit und Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
In den meisten Fällen entfällt hier das Abmahnungserfordernis, denn es ist eine nicht mehr vom Arbeitgeber steuerbare Eigenschaft des Arbeitnehmers und eine Abmahnung wäre meist sinnlos. In einigen Fällen kann der Arbeitnehmer die Störung jedoch beseitigen und so darf ihm ohne eine Abmahnung nicht gekündigt werden.
Bei einer personenbedingten Kündigung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kündigung muss auf Gründen in der Person des Arbeitnehmers beruhen, wie z.B. Alkoholsucht, Alter, fehlende Arbeitserlaubnis, Berufskrankheit, Fehlende oder mangelhafte Eignung, Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug oder Krankheit. Es muss eine negative Prognose vorliegen, d.h. es muss zu erkennen sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht die geschuldete Leistung erbringen kann. Weiterhin müssen die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sein. Außerdem darf eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht möglich sein. Auch bei einer personenbedingten Kündigung muss eine Interessenabwägung erfolgen. Berücksichtigt werden unter anderem das Gewicht der Vertragsbeeinträchtigung und die sozialen Gesichtspunkte (Alter, Betriebszugehörigkeit, beanstandungsfreie Arbeitsleistung).
Bei einer ordentlichen personenbedingten Kündigung bedarf es einer sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung ist immer dann sozial ungerechtfertigt, wenn im Betrieb eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einer anderen Position möglich wäre. Somit haben Versetzung, Umschulung, Fortbildung und Abmahnung Vorrang vor einer Kündigung.
Eine außerordentliche personenbedingte Kündigung ist meist nur im Krankheitsfall möglich. Dabei ist die Einhaltung einer 2-Wochen Frist entscheidend. Diese beginnt mit Kenntniserlangung der Kündigungsbegründenden Tatsachen.
Vorrang vor der Kündigung hat ebenso die Änderungskündigung. Dabei wird dem Arbeitnehmer gekündigt und gleichzeitig ein erneuter Arbeitsvertrag angeboten. Ein Änderungsvertrag wird meist angeboten, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb möglich ist. So wird dann auf eine Beendigungskündigung verzichtet.
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