Arbeitsrechtsanwalt in Rostock - Mirko Ziegler

Rückzahlung von Sonderzahlungen im Arbeitsrecht

Immer wieder kommt es in der unserer Kanzlei bei der Beratung von Mandanten im Bereich des Arbeitsrecht zu der Frage, ob der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, zuvor gezahlte Sondervergütungen zurück zu fordern. In manchen Fällen wird der Lohn sogar einfach gekürzt, der Arbeitnehmer wird vor vollendete Tatsachen gestellt und der Chef verweist auf eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag. Die Frage ist dann verständlicherweise ob diese Rückzahlungsverpflichtung wirklich dazu führt, dass ein Lohnabzug vorgenommen oder aber seitens des Arbeitgebers ein Anspruch auf Rückzahlung des Geldes gestellt werden kann.

Die Prüfung der vertraglichen Regelungen fördert dann vielfach zutage, dass die Regelungen keinen Bestand haben oder aber jedenfalls kein Geld an den Arbeitgeber zurück zu zahlen ist. 
Denn wenn der Arbeitgeber seine Möglichkeiten auf Rückzahlung überdehnt hat und z.B. die Bleibeverpflichtung des Arbeitnehmers zu lang ist, hat die Regel keinen Bestand.

Stichtagsregelungen in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber darf unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers allein die fortdauernde Betriebszugehörigkeit über den Stichtag hinaus zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil ihre motivierende Wirkung sich nur bei den Arbeitnehmern entfalten kann, die dem Betrieb noch oder noch einige Zeit angehören, vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzahlung nicht gleichzeitig der Vergütung geleisteter Arbeit dient.

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern dürfen und insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB unterliegen. Nach den vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen hängt die Dauer der zulässigen Bindung von der Höhe der Sonderzahlung ab. Es müssen Grenzwerte eingehalten werden. Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird, st. Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 21.05.2003, 10 AZR 390/02.

 Zahlungen am Jahresende, die einen Monatsbezug nicht erreichen, können Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres binden. Ist die Zuwendung höher kann eine höhere Bindungsdauer zulässig sein.

Haben Sie Fragen zur der einer Rückzahlungsklausel in Ihrem Vertrag oder fordert Ihr ehemaliger Arbeitgeber bereits eine Gratifikation zurück, kontaktieren Sie unsere Kanzlei. Gern helfen wir ihnen weiter.

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